Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Für die Annahme und Ausführung des erteilten Auftrages gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Auftragserteilung
Allgemeine Angebote binden den Auftragnehmer nicht. Sie werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber bindend. Vermerkt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den voraussichtlichen Preis in diesem Auftragsschein, so gilt dies nicht als Festpreiszusage. Entsorgungskosten, die mit dem Einzelauftrag in Verbindung stehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer soll diese Kosten nach Art und Umfang im Angebot benennen. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer drei Wochen. Bei Auftragserteilung aufgrund dieses Voranschlages darf der Rechnungspreis nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag abweichen. Verlangt der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag (z.B. zur Vorlage bei einer Versicherung), so kann eine angemessene Vergütung verlangt werden. Die Vergütung wird nicht fällig, wenn der Auftrag an den Auftragnehmer erteilt wird.
§ 3 Unteraufträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können – z.B. Karosseriearbeiten – zu erteilen. Er wird nach Möglichkeit den günstigsten Nachunternehmer beauftragen. Notwendige Überführungsfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4 Anlieferung
Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben. Der Auftraggeber hat auf verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preis bildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
§ 5 Lieferfristen und Lieferung
Es gelten die schriftlich zugesagten Lieferfristen. Von diesen Fristen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder ändert sich bei einer Lackierung der Farbton gegenüber dem Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, nennt der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen Liefertermin.
Arbeitskämpfe und unvorhersehbare schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien ihn für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von der vereinbarten Lieferfrist. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen zu dessen Lasten und Gefahr.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber nach Mahnung durch den Auftragnehmer in Verzug. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Das Fahrzeug oder der bearbeitete Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.
§ 7 Zahlung
Die Rechnung ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart werden. Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gut geschrieben. Zahlungen haben bar oder durch Scheck mit Scheckkarte zu erfolgen. Andere Zahlungsarten müssen vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem dem ehemaligen Bundesbankdiskontsatz entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Auftraggeber verzichtet darauf, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der beiderseitigen Geschäftsverbindung geltend zu machen. Die Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu bezahlen.
§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
Der Auftraggeber kann so lange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen bearbeiteten Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht erfüllter Forderungen aus früheren Geschäftsbeziehungen ausgeübt werden. In gleichem Umfang steht dem Auftragnehmer ein vertragliches Pfandrecht zu.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, ersetzte Teile
Verkaufte Ware, auch wenn sie eingebaut ist, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungspreises Eigentum des Auftragnehmers. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gehen ersetzte und ausgewechselte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
§ 10 Gewährleistung
Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden. Im übrigen leistet der Auftragnehmer für von ihm ausgeführte Arbeiten in nachstehender Weise Gewähr. Der Anspruch wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Wird das Fahrzeug oder ein sonstiger bearbeiteter Gegenstand trotz Kenntnis eines Mangels vom Auftraggeber abgenommen, so kann er Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehalten hat. Wegen nicht bei der Abnahme erkennbarer Mängel ist innerhalb von 1 Jahr nach der Abnahme der Gewährleistungsanspruch geltend zu machen. Festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Mängel, die auf natürlichen Verschleiß zurückgehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel wird in der Werkstatt des Auftragnehmers auf dessen Kosten beseitigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, z. B. weil eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar ist, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zur Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung). Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in der Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, die Einhaltung von Farbtönen, Glanzgrad u.a. ist ausdrücklich vereinbart worden.
§ 11 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht auf Schadenersatz, für Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben worden sind.
Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder für Schäden an Fahrzeugen oder sonstigen bearbeiteten Gegenständen, die zum vereinbarten oder angekündigten Liefertermin nicht abgeholt wurden und für die keine Einstellgebühr berechnet wurde. Eventuelle Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Bei Klagen gegen Nichtkaufleute ist deren Wohnsitz Gerichtsstand.
§ 13 Schlußbestimmungen
Die Geschäftsbestimmungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen sollten.